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Rauchverbote juristisch legitim?

von Petra Gaubatz

In unserer Gesellschaft ist alles, was nicht verboten ist, erlaubt. Und jedes Verbot muss eine rechtliche Grundlage haben.

Die "Schönhauser Allee Arcaden" sind ein Einkaufszentrum im Norden Berlins. Verschiedene Geschäfte und Dienstleistungen sind unter einem Dach vereinigt. Eines der Unternehmen, das sich im Gebäudeteil Schönhauser Allee 75 eingemietet hat, ist die CT Computer Training GmbH. Hier werden Menschen via Fortbildung in den Informationstechnologien fit gemacht.

Rauchverbote juristisch legitim?
Wo soll die Kippe hin?
Montage: Andrea Schmitz

Die Ausgangssituation: im gesamten Gebäudekomplex der "Schönhauser Allee Arcaden", herrscht Rauchverbot. So auch in den Räumen der CT Computer Training GmbH.

Darüber hinaus wurde den CT-Teilnehmern von der Institutsleitung durch schriftlichen Aushang mitgeteilt, dass auch das Rauchen im Eingangsbereich des Gebäudes verboten sei. Bei Zuwiderhandlung sei ein Betrag von fünf Euro an das Reinigungspersonal zu zahlen. Wie begründet sich aber das bestehende Rauchverbot im äußeren Eingangsbereich von CT Berlin? Der Eingangsbereich befindet sich im Erdgeschoß außerhalb der Institutsräume. Fragen und Antworten:

Wie ist das mit dem Rauchverbot im Gesamtgebäude?

Als Eigentümer des Gesamtgebäudes stehen dem Betreiber der Arcaden sämtliche Rechte aus seiner Eigentümerstellung nach § 1004 BGB zu. Dies umfasst auch die Weisung, im gesamten Gebäude das Rauchen zu unterlassen. Hat er - z.B. an CT - Gebäudeteile vermietet, so ist hierdurch der Mieter Besitzer des Gebäudeteils geworden. Enthält der Mietvertrag keine speziellen Bestimmungen, so ist der Mieter berechtigt, die gemieteten Räume in einer Art und Weise zu nutzen, wie es den normalen Lebensumständen entspricht. Grundsätzlich gehört das Rauchen von Zigaretten in Räumen zu den Verhaltensweisen, die als üblicher Gebrauch anzusehen sind. Doch sind Mieter und Vermieter als Vertragsparteien eines Mietvertrages in weitem Umfang zu individuellen Vereinbarungen berechtigt. Nach den vorliegenden Informationen hat der Betreiber der Arcaden das für das Gesamtgebäude geltende Rauchverbot als mietvertragliche Vereinbarung auf die von CT angemieteten Räumlichkeiten ausgedehnt.
Bewertung: Das generelle Rauchverbot im Gebäude selbst ist (unter dieser Voraussetzung) rechtlich okay.

Kann das Rauchen vor dem Haus verboten werden?

Die entscheidende Frage ist, ob zwischen den Teilnehmern einerseits und CT bzw. dem Betreiber der Arcaden ein Rechtsverhältnis besteht, aufgrund dessen ein solches Verbot ausgesprochen werden kann. Wie oben ausgeführt, besteht zum Punkt "Rauchen im Gebäude selbst" ein solches Rechtsverhältnis sehr wohl: CT hat vom Betreiber der Arcaden Räumlichkeiten angemietet, in denen vermutlich mietvertraglich das Rauchen verboten ist. Als Mieter - und damit Besitzer - der Räumlichkeiten hat CT allen weiteren Benutzern der Räume, also insbesondere den Teilnehmern gegenüber das Hausrecht. Dieses Hausrecht umfasst selbstverständlich das Weisungsrecht gegenüber den Teilnehmern, sich so zu verhalten, dass es zu keinem Verhalten kommt, das den mietvertraglichen Vereinbarungen widerspricht. Dies betrifft jedoch nur die im Haus befindlichen Räumlichkeiten. Nur diese sind vom Mietvertrag umfasst. Das Gelände vor dem Haus, auch der Bürgersteig, ist öffentliches Gelände.

Eigentum, und damit alle Rechte aus dem Eigentum, wird nur für die grundbuchrechtlich eingetragene Bodenfläche begründet. Mag auch jeder Hauseigentümer das Trottoir vor seinem Haus für "seinen" Bürgersteig halten - es steht nicht in seinem, sondern in Gemeineigentum.
Dementsprechend hat er auch nicht das Recht, anderen Bürgern die Art und Weise vorzuschreiben, ob und wie diese den Bürgersteig zu nutzen haben. Besondere Benutzungsrechte, die ausnahmsweise zu einer Art Hausrecht an öffentlichem Gelände führen können (Miete der Fläche vom Eigentümer Stadt, Sondernutzungserlaubnis), liegen nicht vor.
Bewertung: Das Hausrecht, aufgrund dessen CT Teilnehmern das Rauchen untersagen kann, beginnt und endet an der Gebäudehaustür.

Und wie ist es mit den Kippen vor der Eingangstür?

Wie ausgeführt, erstrecken sich die Rechte von CT als Hausrechtsinhaber nicht auf den öffentlichen Bereich (Bürgersteig).
Durch städtische Satzung wurde offenbar die Verpflichtung, die Bürgersteige zu reinigen, auf die Eigentümer übertragen. Könnte es deshalb nicht sein, dass Teilnehmer, die Zigarettenkippen vor der Haustür auf den Bürgersteig werfen, die zusätzlichen Reinigungskosten tragen bzw. dem Betreiber der Arcaden ersetzen müssen?

Juristisch würde es sich um eine Schadensersatzpflicht nach § 823 BGB handeln. Die € 5 pro Kippe entbehren jedoch jeder Grundlage, da eine Schadensersatzpflicht voraussetzt, dass der Reinigungsaufwand nachgewiesenermaßen das Übliche übersteigt und der gestiegene Reinigungsaufwand jedem einzelnen Verursacher zugeordnet werden kann. Darüber hinaus würde sich die Frage stellen, ob der Geschädigte (der Betreiber der Arcaden) seiner Schadensminderungspflicht - z.B. durch das Aufstellen eines Aschenbechers - nachgekommen ist.
Bewertung: Eine Verpflichtung, wegen weggeworfener Zigarettenstummel Geld zu zahlen, existiert nicht.

Müssen sich die Teilnehmer nicht vom Fortbildungsveranstalter sagen lassen, was sie zu tun und zu unterlassen haben?

Zunächst ist festzustellen, dass es zwischen den Teilnehmern der Fortbildung und dem Institut keinen eigenständigen Vertrag gibt. Vertragspartner im Rahmen der Fortbildung sind das Arbeitsamt und der Fortbildungsveranstalter.
Juristisch gesehen handelt es sich bei deren Vereinbarung um einen Vertrag zugunsten Dritter. Dies unterscheidet unsere Fragestellung von der geläufigeren Konstellation des Rauchverbots am Arbeitsplatz. Die hier gültigen arbeitsrechtlichen Vorschriften des § 611 ff BGB können lediglich analog herangezogen werden.

Die gemeinsame Fragestellung ist, inwieweit ein Weisungsrecht des Arbeitgebers bzw. des Fortbildungsveranstalters besteht. Teilnehmer bzw. Arbeitnehmer müssen sich Weisungen unterordnen, die im direkten Zusammenhang mit der konkret vereinbarten Arbeit bzw. der Fortbildungstätigkeit liegen. Dies betrifft insbesondere Anordnungen über das Einhalten von vereinbarten Betriebsabläufen, der Hausordnung, der Arbeitszeiten, von Leistungsnachweisen etc. Dieses Weisungsrecht bezieht sich auf die Arbeitszeit und hat seine Grenze zeitlich und räumlich in der Freizeit des Arbeitnehmers bzw. Teilnehmers, wozu auch seine Pausen gehören.
Bewertung: Da sich das Weisungsrecht des Fortbildungsveranstalters also auf die Arbeitszeit beschränkt, kann er Teilnehmern für die Pausenzeiten keine Verhaltensvorschriften machen.

Ein durchaus unjuristischer Vorschlag zur Bereinigung der Kippenfrage: Man stelle im Eingangsbereich einen Aschenbecher auf, und die Sache ist erledigt.

 

 
   
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